SICHERES WOHNEN

*** JETZT BIS 30. JUNI 2021 VERLÄNGERT! ***
Förderung für den Einbau von Alarmanlagen und Sicherheitseingangstüren
Das eigene Heim ist für jeden ein besonderer Rückzugsort. Damit Ihr Zuhause auch vor ungebetenen Gästen geschützt ist, kann dieses mit einfachen Maßnahmen gesichert werden. Mit der Förderung "Sicheres Wohnen" trägt das Land Niederösterreich wesentlich dazu bei, Eigenheime und Wohnungen einbruchssicherer zu machen.
Was wird gefördert?
Es wird der Einbau von Alarmanlagen und Sicherheitseingangstüren bei Ein- oder Zweifamilienhäusern, Reihenhäusern und Wohnungen in Mehrfamilienhäusern gefördert.
Der Antrag kann ausschließlich online und von einer natürlichen Person eingereicht werden.
Wie wird gefördert?
Für folgende Maßnahmen kann bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus bzw. einem Reihenhaus oder bei einer Wohnung im Mehrfamilienhaus ein Zuschuss zu den anerkannten Investitionskosten in der Höhe von 30 % gewährt werden, maximal jedoch in nachstehend genannter Höhe
Bei einem Ein- oder Zweifamilienhaus bzw. Reihenhaus muss beim Einbau einer Sicherheitseingangstür ein Gesamtschutz gegeben sein (bestehende Sicherheitsfenster und Sicherheitstüren oder Alarmanlage).
HINWEIS: Der Kriminalpolizeiliche Beratungsdienst informiert Sie kostenlos über Sicherheitsvorkehrungen. Auskünfte erteilt Ihre nächste Polizeidienststelle unter 059-133.
INFO: Bitte achten Sie auf das INSTALLATIONS-ATTEST bei Inbetriebnahme der Alarmanlage.
Wer kann ansuchen?
Einen Antrag um Förderung können natürliche Personen – wie EigentümerInnen, MiteigentümerInnen, WohnungseigentümerInnen, Bauberechtigte und MieterInnen – stellen. Der Hauptwohnsitz ist erforderlich.
Welche Unterlagen sind notwendig?
Das Ansuchen mit eingescannter und hochgeladener Beilage („Sicheres Wohnen“) ist online zu stellen.
Welche Fristen sind einzuhalten?
Die Förderung „Sicheres Wohnen“ gilt rückwirkend per 1. Jänner 2019 und ist mit 30. Juni 2021 befristet.
Dieser Zuschuss kann pro Maßnahme innerhalb von 10 Jahren nur einmal gewährt werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung.